Es gab über Schiedsrichterspesen Ende der 1920er Jahre eine Diskussion, da sie die Auslagen für ihr Ehrenamt bezahlt haben möchten. Das wurde ermöglicht, doch gab es keine einheitliche Regelung in den einzelnen Landesverbänden – bewusst, „da in den einzelnen Kreisen des Verbandsgebietes ganz verschiedenartige Verhältnisse herrschen“[1]Vgl. NN: Zur Frage Schiedsrichterspesen. S. 6.. Die Spesen schwankten zwischen 2 Mark und 12 Mark.
In Berlin
- grundsätzlich wurde die Eisenbahnfahrt 3. Klasse anerkannt
- Tagesspesensatz betrug 7,50 Mark, wurde aber nur anerkannt, wenn die Fahrt mehr als 100 km umfasste
- 5,00 Mark Spesen, wenn kein Schnellzug benutzt wurde
- 3,00 Mark Spesen für einen halben Tag
- Alle Fahrt- und Aufenthaltsspesen zahlte der Verband
Im Westdeutschen Verband
- Beitragsfreiheit im Verein
- Ausweis, der Inhaber legitimierte und gewisse Vergünstigungen schuf, z. B. für freien Besuch eines Verbandsspiels, sofern man in dem gleichen Monat schon als Schiedsrichter im Einsatz war
- Eisenbahnfahrt in 3. Klasse, wobei Sonntagskarten zu lösen waren, soweit solche ausgegeben wurden
- erhielten die tatsächlichen Ausgaben; Höchstsatz 6,00 Mark
- bei notwendiger Übernachtung zusätzlich 5,00 Mark (gegen Vorlage der Originalrechnung)
- Bei Spielen am Ort wurde keine Vergütung gewährt, mit Ausnahme der reinen Fahrtspesen
Im Verband Mitteldeutscher Ballspielvereine
Spiel in anderem Gau:
- Eisenbahnfahrt 3. Klasse
- Sonntagsfahrkarte
- Spesen am Ort zahlen ist verboten
- Höchstsätze (zahlte anfordernder Verein):
- bis 4 h unterwegs (einschl. Spielzeit): 1 Mark und Spesen
- 4-6 h unterwegs (einschl. Spielzeit): 3 Mark und Spesen
- 6-8 h unterwegs (einschl. Spielzeit): 3 Mark[!] und Spesen
- mehr als 8 h unterwegs (einschl. Spielzeit): 10 Mark und Spesen
Spiel in eigenem Gau:
- Fahrkarte 4. Klasse und 1-5 Mark Spesen
Im Süddeutschen Verband
- Höchstsätze: Ortsklasse A = 10 Mark pro Tag, Ortsklasse B = 8 Mark pro Tag, Ortsklasse C = 6 Mark pro Tag, Sonderklasse (Frankfurt a. M., Mpnchen, Stuttgart, Nürnberg, Mannheim, Karlsruhe = 12 Mark pro Tag)
- der vom DFB genehmigte Höchstsatz von 15 Mark konnte nur bei besonderem Anlass zu größeren Ausgaben durch Repräsentation oder dergleichen genutzt werden -> bedurfte vorheriger Anmeldung und Genehmigung des Verbandsvorstandes beim Schatzmeister
- wenn Reiseantritt nach Mittagessen, durfte nur Hälfte der angegebenen Sätze verrechnet werden, bei vierteltägiger Dauer (bis zu 6 h) nur ein Drittel des Tagessatzes, bei 6-9 h Dauer drei Viertel des Tagessatzes
- außerdem Erstattung der Reisekosten (bis 30 km 4. Klasse, 30-200 km 3. Klasse, ab 200 km 2. Klasse)
- Sonntagskarte
- bei Übernachtung ohne Frühstück wurden tatsächliche Kosten erstattet, maximal aber 8 Mark (Ortsklasse A), 5 Mark (Ortsklasse B) oder 3 Mark (Ortsklasse C)
- bei Ortsspielen und Sitzungen vor Ort im Umkreis von 15 km wurden nur die tatsächlichen Trambahn- oder Eisenbahnkosten vergütet, ebenso nur die Ausgaben für etwa notwendig gewordene Verpflegung
- bei Fahrten über 150 km und Rückkehr nach Mitternacht gab es Zuschlag von 25% des Tagessatzes
- Voraussetzung war die Benutzung der zeitlich günstigsten Fahrgelegenheit
- Schiedsrichtern der Bezirksligaspielen wurde gestattet, bereits bei Fahrten von 200 km aufwärts die 2. Klasse in Anrechnung zu bringen
Im Südostdeutschen Fußballverband
- Schiedsrichterspesen wurden aus Verbandskasse bestritten und genau so bezahlt
- Fahrkarte für 3. Klasse und nur, wenn notwendig für einen D-Zug
- gegebenfalls wurde auch eine Übernachtung gezahlt, wenn lange Reise
- im Gau Breslau Bezahlung durch Heimverein des Schiedsrichters
Quellen
Gustav Welcker: Reiseerfahrungen. In: Deutsche Schiedsrichter-Zeitung für den Fussball- und den Handballsport 11 (1929) (Nr. 10, 15. Mai 1929). S. 4.
NN: Zur Frage Schiedsrichterspesen. In: Deutsche Schiedsrichter-Zeitung für den Fussball- und den Handballsport 11 (1929) (Nr. 2, 15. Januar 1929). S. 5-7.
Fußnoten
↑1 | Vgl. NN: Zur Frage Schiedsrichterspesen. S. 6. |
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